© Ray Miller, Pixabay
„Gute Nachbarschaft ist eine wichtige Basis für das Zusammenleben“, weiß der Geschäftsführer von Alpina Immobilien in Rosenheim, Alexander Neubauer. Neben dem Zwischenmenschlichen geht es immer auch um die Grenze – die tatsächliche Grundstücksgrenze und die Grenze des rechtlich Möglichen.
Die allgemeinen Regeln des Zusammenlebens kann man im Bürgerlichen Gesetzbuch nachlesen. Darüber hinaus gibt es viele Gerichtsurteile, die Aufschluss darüber geben, was erlaubt und was verboten ist. Darüber Bescheid zu wissen, kann manchen Nachbarschaftsstreit vermeiden.
In der Vergangenheit gab es immer wieder Unstimmigkeiten darüber, wie mit Bäumen im Grenzbereich umzugehen ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt mit einem aktuellen Urteil deutlich für Klarheit gesorgt. Er hat entschieden, dass ein Grundstücksnachbar von seinem Selbsthilferecht Gebrauch machen darf, auch wenn durch das Abschneiden überhängender Äste das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht.
In dem verhandelten Fall ging es um eine etwa 15 Meter hohe und rund 40 Jahre alte Schwarzkiefer, deren Äste schon seit 20 Jahre auf das Nachbargrundstück ragen. Weil der Eigentümer des Baumes nicht bereit war, die Äste der Kiefer zurückzuschneiden, schnitt der betroffene Nachbar die Zweige selbst ab. Der Baumeigentümer verlangte daraufhin von seinem Nachbarn, es zu unterlassen, von der Kiefer oberhalb von fünf Metern überhängende Zweige abzuschneiden. Seine Begründung: Das Abschneiden der Äste gefährde die Standsicherheit des Baumes.
Der Bundesgerichtshof entschied jedoch anders: Wenn die Nutzung des Nachbargrundstücks durch den Überhang eines Baumes beeinträchtigt wird, ist die Entfernung des Überhangs auch dann zumutbar, wenn dadurch das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht. Das Selbsthilferecht unterliegt keiner Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung. Zudem liegt die Verantwortung dafür, dass Äste und Zweige nicht über die Grenzen des Grundstücks hinauswachsen, bei dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Baum steht. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und lässt er die Zweige des Baumes über die Grundstücksgrenze wachsen, dann kann er nicht von seinem Nachbarn verlangen, das Abschneiden zu unterlassen und die Beeinträchtigung seines Grundstücks hinzunehmen. Das Selbsthilferecht kann jedoch durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen eingeschränkt sein.
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