© Gerd Altmann, Pixabay
„Die Digitalisierung schreitet zügig voran – auch in der Immobilienwirtschaft“, erläutert Alexander Neubauer, Geschäftsführer von Alpina Immobilien in Rosenheim. Die neue Heizkostenverordnung betrifft alle Wohnungseigentümer, Vermieter und Mieter. Darin geht es in erster Linie um die Fernablesbarkeit der Heizkosten.
Das Bundeskabinett hat die Novelle bereits beschlossen. Sie soll Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht umsetzen. Bevor sie in Kraft treten kann, gibt es aber noch Abstimmungsbedarf. Diese wesentlichen Änderungen sind vorgesehen:
Zähler und Heizkostenverteiler, die nach dem Inkrafttreten der neuen Heizkostenverordnung eingebaut werden, müssen aus der Ferne ablesbar sein. Werden nur einzelne Geräte eines Gesamtsystems ausgetauscht, das nicht fernablesbar ist, gilt diese Pflicht nicht. Vorhandene Messgeräte, die nicht fernablesbar sind, müssen bis Ende 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden. In Einzelfällen, in denen der Umbau nicht möglich ist oder einen unangemessenen Aufwand verursacht, gelten Ausnahmen. Welche das sind, ist noch nicht abschließend geklärt.
Fernablesbare Messgeräte oder Systeme müssen überdies interoperabel sein. Das bedeutet, sie müssen Daten mit anderen Systemen über ein sogenanntes Smart-Meter-Gateway austauschen können. Auf diese Weise soll der Wettbewerb gestärkt und ein Wechsel des Dienstleisters erleichtert werden. Diese Anforderung geht auf das Bundeskartellamt zurück. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik soll Vorgaben entwickeln, um Interoperabilität, Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.
Vermieter:innen, in deren Gebäuden fernablesbare Messgeräte installiert sind, müssen Mieter:innen ab 2022 monatlich Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen übermitteln. Die Information muss unmittelbar zugestellt werden – zum Beispiel in Papierform oder elektronisch. Informationen über den Brennstoffmix, eine Erläuterung der Steuern und Abgaben sowie ein Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs mit dem Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres sind ebenfalls Pflicht.
Bei Verletzung der Installations- oder Informationspflichten sind Sanktionen vorgesehen. Nutzer:innen können ihren Kostenanteil um drei Prozent kürzen, wenn Gebäudeeigentümer keine fernablesbaren Geräte installieren oder den Informationspflichten nicht nachkommen. Die neue Heizkostenverordnung tritt nach Zustimmung des Bundesrates am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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