Neue Regeln: Verkauf und Vermietung von Immobilien unter den Bedingungen der Coronakrise
Mai 4, 2020Wohnen im Eigentum fast überall günstiger als Wohnen zur Miete
Juni 2, 2020Neues Gesetz: Maklergebühren werden künftig hälftig geteilt
Käuferinnen und Käufer von Wohnimmobilien zahlen zukünftig nicht mehr als die Hälfte der Maklerprovision. Das hat der Deutsche Bundestag in einem neuen „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ beschlossen.
„Die Bezahlung der Maklerprovision beim Immobilienverkauf war bisher in jedem Bundesland, teilweise sogar von Region zu Region anders geregelt. Es galt die Ortsüblichkeit“, erläutert der Geschäftsführer von Alpina Immobilien in Rosenheim, Alexander Neubauer. Die Kosten trugen entweder nur die Käufer, nur die Verkäufer oder wurden verteilt.
Das neue Gesetz soll Käufer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses finanziell entlasten und die Handhabung der Provision gerechter und einheitlicher machen. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens war auch die Einführung des Bestellerprinzips, das seit dem Jahr 2015 schon bei der Vermietung gilt, im Gespräch – dann aber verworfen. In der Praxis geht die Beauftragung eines Maklers beim Immobilienverkauf überwiegend vom Verkäufer aus. Der Käufer hatte bisher kaum Einfluss auf die Art der Entlohnung der Maklertätigkeit. Er musste die Übernahme der anteiligen oder sogar der vollständigen Maklerprovision akzeptieren, wenn er nicht als Bewerber ausscheiden wollte.
Nach dem neuen Gesetz ist eine Vereinbarung zur Übernahme der Maklerprovision zukünftig nur wirksam, wenn die Partei, die den Makler beauftragt hat, zur Zahlung mindestens der hälftigen Provision verpflichtet wird. Die andere Partei soll ihren Anteil erst dann zahlen müssen, wenn der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist. Auch, wenn der Makler von beiden Parteien einen Auftrag erhält und die Interessen beider gleichermaßen wahrnimmt, soll er zukünftig mit beiden Parteien eine Provision nur in gleicher Höhe vereinbaren können.
Außerdem wird ein Textformerfordernis für Maklerverträge über die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser eingeführt. Auf diese Weise sollen zukünftig Unklarheiten über in der Praxis häufig strittige Fra- gen hinsichtlich des Inhalts eines Maklervertrags vermieden werden. „Das Gesetz wird voraussichtlich im Dezember 2020 oder Januar 2021 in Kraft treten“, ergänzt Alexander Neubauer von Alpina Immobilien.