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Bayern ist nicht Berlin: Kein Mietendeckel im südlichsten Bundesland

veröffentlicht von alpinagmbh am August 4, 2020
Mietenstopp

© Kranich17, Pixabay

„Seit Monaten blicken Immobilienfachleute und Vermie- tungsspezialisten aus ganz Deutschland auf Berlin und die Erfahrungen mit dem dort eingeführten und höchst umstrittenen Mietendeckel. Viele fragen sich, ob das Beispiel womöglich Schule machen könnte“, sagt Alex- ander Neubauer, Geschäftsführer von Alpina Immobilien in Rosenheim.

Nach der aktuellen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Bayern ist das jedoch mehr als fraglich. Das Urteil nennt eindeutige Gründe, die dagegen sprechen, dass jedes Bundesland – über die Mietpreisbremse hinaus – von sich aus einfach weitere Verschärfungen einführen kann. In Bayern hatte sich eine Initiative gegründet, die am Beispiel Berlins ein Volksbegehren zur Begrenzung der Miethöhe in 162 bayerischen Gemeinden starten wollte. Damit ist sie jetzt gescheitert. Das Urteil ist richtungsweisend und enthält Aussagen, die einen Schlagschatten auf die noch ausstehenden Entscheidungen für Berlin werfen.

Der vorgelegte Gesetzentwurf des Volksbegehrens in Bayern enthielt ein weitgehendes Verbot, in laufenden Wohnungsmietverhältnissen die Miete zu erhöhen. Ausnahmen sollten nur vorgesehen sein, wenn die erhöhte Miete den Betrag von 80 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht übersteigt oder wenn Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Bei der Neuvermietung einer Wohnung sollte es – von Neubauwohnungen abgesehen – verboten sein, eine Miete zu verlangen, die über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Das Gesetz sollte eine auf sechs Jahre begrenzte Laufzeit haben. Für ihr Anliegen haben die Initiatoren des Volksbegehrens rund 35.000 Unterschriften gesammelt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf mit dem Bundesrecht unvereinbar ist, weil dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fehlt. Bereits vorhandene bundesgesetzliche Normen versperren die Möglichkeit landesgesetzlicher Regelungen. Der Bundesgesetzgeber hat von der ihm zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht bereits erschöpfend Gebrauch gemacht.

„Ob die von der Initiative angestrebten Regelungen mit dem grundrechtlich geschützten Recht auf Eigentum vereinbar wären, musste das Gericht gar nicht mehr prüfen. Die man- gelnde Gesetzgebungskompetenz – die im Übrigen auch für alle anderen Bundesländer, einschließlich Berlins, gilt – ist bereits ein hinreichender Grund gegen die Einführung eines Mietendeckels“, ergänzt Alexander Neubauer.

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