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„Die Immobilienwirtschaft kommt vergleichsweise gut durch die Coronapandemie. Dennoch gibt es Umstände, die dringend geregelt werden müssen“, erklärt Alexander Neubauer, Geschäftsführer von Alpina Immobilien in Rosenheim. Die Bundesregierung hat Anordnungen getroffen, um die Auswirkungen der Coronapandemie auf Mieter, Pächter und Wohnungseigentümer zu mildern. Erfahren Sie mehr was in der Coronazeit bezüglich Miete und Pacht zu beachten ist.
Coronazeit: Miete und Pacht - Zahlungsrückstände ein Kündigungsgrund?
Zahlungsrückstände von Mietern und Pächtern aus der Zeit zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 sind kein Kündigungsgrund. Der Vermieter darf sein sonst in diesen Fällen bestehende Kündigungsrecht nicht ausüben. Diese Einschränkung gilt weiterhin für die Dauer von 24 Monaten, aber nur für solche Fälle, in denen die Rückstände auf Auswirkungen der Coronapandemie zurückzuführen sind. Sind die Zahlungsrückstände jedoch auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen, kann der Vermieter dem säumigen Mieter oder Pächter wieder kündigen. Für den zweiten Lockdown gibt es noch keine vergleichbare Regelung. Die Bundesregierung geht derzeit davon aus, dass Mieter und Vermieter in vielen Fällen eine Regelung auf privater Basis finden konnten.
Miet- und Pachtrecht neues Gesetz
Im Miet- und Pachtrecht wurde im Dezember 2020 ein neues Gesetz beschlossen, das Regelungen zugunsten derjenigen beinhaltet, die für ihren Betrieb Grundstücke oder Geschäfts- räume gemietet oder gepachtet haben und diese wegen der staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr nutzen können. Das Justizministerium macht darauf aufmerksam, dass die Regelung zur Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bei Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern grundsätzlich anwendbar ist. Diese Aussage stärkt die Position der Gewerbemieterinnen und -mieter beziehungsweise der Pächter und Pächterinnen. Aufgrund der Coronapandemie waren und sind Eigentümerversammlungen vielfach nicht möglich. Damit die Gemeinschaften handlungsfähig bleiben, gilt im Falle des Auslaufens der Verwalterbestellung noch bis Ende 2021, dass der zuletzt bestellte Verwalter im Amt bleibt. Weiterhin gilt, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans gültig bleibt.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des Bundesjustizministeriums und der Bundesregierung.
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