Foto: © Thomas Ulrich, Pixabay
„Auch in diesem Jahr werden um den Jahreswechsel herum wieder zahlreiche neue Gesetze und Regeln ihre Wirksamkeit entfalten“, erklärt der Geschäftsführer von Alpina Immobilien in Rosenheim, Alexander Neubauer. Welche neuen Gesetze und Regeln 2021 sich Immobilieneigentümer und Mieter einstellen müssen, haben wir hier kurz zusammengefasst:
Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt bereits seit dem 1. November 2020. Es führt die Energieeinsparverordnung, das Energieeinspargesetz und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammen und stimmt die Regeln zur Energieeffizienz und zur Nutzung von erneuerbaren Energien aufeinander ab. Bauherrn müssen zum Heizen mindestens eine Form der erneuerbaren Energien zu nutzen. Ab dem Jahr 2026 dürfen mit Heizöl oder Kohle betriebene Kessel nur noch ausnahmsweise betrieben werden.
Das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser tritt am 23. Dezember 2020 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an zahlen Käuferinnen und Käufer von Wohnimmobilien nicht mehr als die Hälfte der Maklerprovision. Jungen Menschen und Familien soll dadurch die Bildung von Wohneigentum und der Aufbau einer zukunftsfesten Altersvorsorge erleichtert werden.
Das Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland erleichtert den Kommunen die Bereitstellung von Bauland, enthält nun aber doch die umstrittene Genehmigungspflicht bei der Umwand- lung von Miet- in Eigentumswohnungen. Das IW-Institut Köln hatte diese Regelung schon im Gesetzentwurf bemängelt. Die Wohneigentumsbildung werde erschwert und verteuert.
Die Frist für das Baukindergeld verlängert sich um drei Monate bis zum 31. März 2021. Gefördert wird der Bau oder Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum in Deutschland. Familien mit Kindern können zehn Jahre lang jährlich 1.200 Euro Baukindergeld je Kind erhalten. Die Anträge müssen innerhalb von sechs Monaten nach Einzug in die geförderte Immobilie gestellt werden.
Die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) treten am 1.1.2021 in Kraft. Künftig wird es keine verbindlichen Mindest- oder Höchsthonorarsätze mehr geben. Die Honorare für Planerleistungen sollen nach dem Willen des EuGH frei vereinbar sein. Weitere Gesetze und Änderungen betreffen die Anträge für Familienleistungen, die Stärkung der Vor-Ort-Apotheken, Vorgaben für den neuen Personalausweis, die Erhöhung von Kindergeld und Freibeträgen sowie die Wohnungsbauprämie.
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