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Energieausweis: neue Anforderungen - erste Energieausweise ungültig
Die ersten Energieausweise von Wohnhäusern sind bereits ungültig oder laufen wegen der begrenzten Gültigkeitsdauer von zehn Jahren demnächst ab. Die Pflicht, einen aktuellen Energieausweis vorzulegen, gilt für Hauseigentümer, die ihr Haus in naher Zukunft verkaufen, vermieten oder verpachten wollen. Darauf weist die Deutsche Energie-Agentur (dena) hin.
„Seit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am ersten November des vorigen Jahres müssen Immobilieneigentümer jetzt jedoch neue Regeln für den Energieausweis beachten“, erklärt Alexander Neubauer, Geschäftsführer von Alpina Immobilien in Rosenheim.
Verbrauchs- und Bedarfsausweis werden nach wie vor unterschieden
Auch die Gültigkeit der Ausweise von zehn Jahren bleibt bestehen. Eigentümer von Wohngebäuden und gewerblich genutzten Gebäuden müssen den Energieverbrauch des Gebäudes weiterhin bei der Vermietung, Verpachtung oder dem Verkauf mit einem Energieausweis nachweisen. Das gilt ab sofort zusätzlich auch für Maklerinnen und Makler.
Zukünftig kann jedoch die Objektbegehung bei der Erstellung des Ausweises vermieden werden kann. Immobilieneigentümer können stattdessen jetzt auch Fotos zur Verfügung stellen, die den Aussteller des Ausweises in die Lage versetzen, die energetischen Eigenschaften des Gebäudes zu erkennen. Das können beispielsweise Fotos von der Fassade, des Daches, der Fenster, der obersten Geschossdecke, der Kellerdecke und der Heizungsanlage sein.
Um die Aussagekraft des Energieausweise zu erhöhen, sind künftig weiterführende Angaben zur Art des Energieträgers für die Wärmeerzeugung zu machen, mit denen die CO2- Emissionen ermittelt werden können. Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes sollen Eigentümer dazu motivieren, die Klimabilanz ihres Gebäudes zu verbessern.
Prüfpflichtige Klima- und Lüftungsanlagen werden relevant
Für den neuen Energieausweis sind jetzt auch prüfpflichtige Klima- und Lüftungsanlagen relevant. Dazu gehören Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW zur Kühlung. Von der Prüfpflicht ausgenommen sind Klimaanlagen, die die Effizienz mit einer kontinuierlichen elektronischen Überwachung messen und automatisiert informieren, wenn die Effizienz sinkt.
Es gibt eine Übergangsfrist: Aussteller dürfen Energieaus- weise noch bis zum 1. Mai 2021 nach den bisherigen Vorschriften erstellen. Bei der Wahl des Energieausweises rät die Deutsche Energie-Agentur zum Bedarfsausweis. Denn nur der ist wirklich aussagekräftig und macht unterschiedliche Häuser vergleichbar.
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