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Januar 5, 2021Winterpflicht: Immobilieneigentümer müssen Räum- und Streupflicht beachten
Räum- und Streupflicht für Immobilieneigentümer - was ist zu beachten
Die winterliche Pracht ist für Kinder und viele Erwachsene eine Freude. Immobilieneigentümer müssen bei Schnee allerdings die Räum- und Streupflicht beachten. Endlich können Schlitten und Skier wieder zum Einsatz kommen. „Aber auch Besen, Schneeschieber und Streugut gehören jetzt vor die Tür“, erläutert Alexander Neubauer, Geschäftsführer von Alpina Immobilien in Rosenheim.
Die Schneeräumpflicht ist Teil der Straßenreinigungspflicht. Sie obliegt grundsätzlich der Gemeinde. Für die Reinigung der Bürgersteige wird diese Pflicht in der Regel per Satzung auf den jeweiligen Grundeigentümer übertragen. Ist das Grundstück vermietet, kann der Eigentümer die Pflicht zur Gehwegreinigung und auch zum Schneeräumen auf den Mieter übertragen.
Die Reinigungspflicht gilt als wirksam übernommen, wenn sie im Mietvertrag vereinbart oder durch tatsächliche Übernahme der Arbeiten akzeptiert wurde. Eine nachträgliche Verpflichtung des Mieters über eine Änderung der Hausordnung ist nicht möglich.
Gehwege vor dem Grundstück, der Weg zum Hauseingang und je nach Örtlichkeit der Zugang zu den Müllbehältern müssen von Schnee und Eis befreit werden. Die Einzelheiten der Schneeräumpflicht werden meist in der Hausordnung geregelt. Besonders bei größeren Wohnanlagen muss eine Regelung getroffen werden, wer zu welchem Zeitpunkt zu- ständig ist.
Empfehlung einer „Schneeräumkarte“
Es empfiehlt sich, eine „Schneeräumkarte“ anzulegen, die eine Streupflicht für einen Tag mit sich bringt und nur bei tatsächlicher Durchführung von Schneeräumarbeiten anschließend an den nächsten Mieter weitergegeben wird. Vermieter können den Winterdienst aber auch auf einen gewerblichen Räumdienst übertragen und die Kosten dafür als Betriebskosten abrechnen.
Regelungen Räum- und Sträudienst
Es gibt keine einheitlichen Bestimmungen zur Ausführung des Winterdienstes, aber durch die Rechtsprechung haben sich einige Regelungen etabliert. Sofern die örtliche Straßenreinigungssatzung nichts anderes bestimmt, gilt allgemein, dass Wege werktags zwischen sieben Uhr morgens und 20 Uhr abends geräumt und gestreut sein müssen.
An Sonn- und Feiertagen muss der Schnee erst ein bis zwei Stunden später geräumt sein. Bei starkem Schneefall muss unter Umständen mehrmals täglich geräumt werden. Bei anhaltendem Schneefall muss erst geräumt werden, wenn der Schneefall aufgehört hat.
Versäumt ein Hauseigentümer oder ein Mieter Schnee zu räumen oder zu streuen, so haftet er, wenn ein Passant stürzt und sich verletzt. Die private Haftpflichtversicherung tritt bei selbst genutztem Immobilieneigentum für Schäden ein, die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung bei vermieteten Immobilien.
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