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Mai 4, 2020Mieter müssen nicht für Hausmeister-Notdienst zahlen
Was bisher als selbstverständlich galt, hat nun ein Ende: Die für den Hausmeister vom Mieter zu zahlende Notdienstpauschale gehört nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Der Vermieter muss die Kosten dafür selbst zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Entscheidung (BGH, 18.12.2019, VIII ZR 62/19) dürfte viele Vermieter betreffen, die bisher die Kosten für eine Notfallbereitschaft des Hausmeisters mit den Betriebskosten abgerechnet haben. Das ist jetzt nicht mehr möglich.
Der Fall: Die Mieter einer preisgebundenen Wohnung in Berlin sollen laut Mietvertrag die Betriebskosten gemäß Berechnungsverordnung zahlen und hierauf monatliche Vorauszahlungen entrichten. Für das Jahr 2016 weist die Betriebskostenabrechnung eine „Notdienstpauschale“ in Höhe von rund 1.200 Euro aus. Diese Summe bekommt der Hausmeister für die Notdienstbereitschaft bei Störungsfällen wie beispielsweise Stromausfall, Heizungsausfall oder Wasserrohrbruch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Der auf den Mieter entfallende Anteil beträgt gut 100 Euro.
Das Gericht begründet sein teilweise von der üblichen Praxis abweichende Urteil folgendermaßen: Die Pauschale ist keine Betriebskostenposition, denn sie betrifft Kosten, die dafür anfallen, dass außerhalb der normalen Geschäftszeiten bei Schadensfällen, Havarien oder ähnlichen Notfällen jemand erreichbar ist. Während der normalen Geschäftszeiten würden solche Arbeiten üblicherweise von der Hausverwaltung des Vermieters erledigt. Die Kosten sind daher seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen. Sie lassen sich auch nicht dem Sicherheitsbereich zuordnen und sind auch keine umlagefähige Hausmeistertätigkeit. Typische Hausmeistertätigkeiten werden dagegen routinemäßig erledigt. Dazu gehören etwa Überwachungsarbeiten, zum Beispiel ob Türen nachts verschlossen sind, die Beleuchtung funktioniert oder das Treppenhaus ordnungsgemäß gereinigt wurde. Fazit: Die Kosten für eine „Notdienstpauschale“ sind keine Betriebs-, sondern Verwaltungskosten, die der Vermieter selbst tragen muss.
„Nach den Schönheitsreparaturen sind es jetzt vor allem die Nebenkostenabrechnungen, die von den Gerichten besonders genau unter die Lupe genommen werden“, berichtet Geschäftsführer von Alpina Immobilien in Rosenheim, Alexander Neubauer. Hintergrund ist wohl auch, dass Großvermieter sich in den vergangenen Jahren zwar mit Mieterhöhungen zurückgehalten, aber die Nebenkosten für eigene Serviceunternehmen kräftig erhöht haben.